ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER SOLARNINJAS

§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines

1. Exklusivität: Für die Abwicklung der dem Auftragnehmer erteilten Aufträge gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB).

2. Abweichende Bedingungen: Zusätzliche oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt; diese werden nur dann Bestandteil der vertraglichen Regelungen, wenn ihrer Geltung durch den Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.

3. Dauerhaftigkeit: Diese AGB sowie etwaige ergänzende besondere Geschäftsbedingungen für spezifische Leistungsbereiche gelten für die gesamte Geschäftsverbindung und somit auch für alle künftigen Aufträge, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf, bis der Auftragnehmer neue AGB einführt oder eine abweichende Vereinbarung schriftlich bestätigt.

§ 2 Vertragsschluss und Auftragsinhalt

1. Leistungsgegenstand: Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung von professionellen Reinigungsarbeiten an Solar- und Photovoltaikanlagen sowie Glas- und Gebäudereinigungen aller Art.

2. Unverbindlichkeit von Angeboten: Die Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt insbesondere für Preisangaben in Flyern, auf Webseiten oder in sonstigen Werbematerialien. Ein verbindliches Angebot wird dem Kunden auf individuelle Anfrage hin erstellt.

3. Zustandekommen des Vertrages: Ein Vertrag kommt erst durch die ausdrückliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den tatsächlichen Beginn der Ausführung der Leistung zustande. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag (Angebot zum Vertragsschluss) gebunden, sobald er diesen unterzeichnet oder per E-Mail, Fax oder in sonstiger Form erteilt hat.

4. Vertragsbestandteile: Ergänzende Vertragsbestandteile sind – sofern im jeweiligen Angebot benannt – das individuelle Leistungsverzeichnis, die Vergütungssätze für Sonderleistungen sowie die besonderen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Leistungsart.

5. Informationspflicht des Auftraggebers: Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Auftragserteilung alle für die ordnungsgemäße Durchführung erforderlichen Informationen (z. B. Zugänglichkeit, Materialbeschaffenheit, Gefahrenstellen) vorzulegen.

6. Personaleinsatz und Planungshoheit: Die Auswahl des Personals sowie die Bestimmung der Anzahl der Reinigungskräfte und des erforderlichen Zeitaufwands liegen ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers.

7. Einvernehmliche Vertragsaufhebung: Wird ein bereits geschlossener Vertrag vor Durchführung der Arbeiten einvernehmlich aufgehoben, ohne dass ein Verschulden des Auftragnehmers vorliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin angefallenen tatsächlichen Bearbeitungs- und Planungskosten zu ersetzen, mindestens jedoch 250 €.

§ 3 Ausführung der Leistungen und Mitwirkungspflichten

1. Bereitstellung durch den Kunden: Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer unentgeltlich die zur Reinigung notwendigen Medien (kaltes und warmes Wasser sowie Strom) zur Verfügung. Des Weiteren stellt er geeignete, verschließbare Räume für die Kleiderablage und den Aufenthalt des Personals sowie zur sicheren Aufbewahrung von Material, Geräten und Maschinen bereit.

2. Zugänglichkeit und Mehraufwand: Die zu bearbeitenden Flächen müssen zum vereinbarten Termin frei zugänglich sein. Überstellte, verbaute oder beschädigte Flächen, die aus diesen Gründen nicht bearbeitet werden können, berechtigen nicht zur Rechnungskürzung. Erforderliche Mehraufwendungen durch mangelnde Vorbereitung des Einsatzortes gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Zusatzleistungen und VOB: Das erforderliche Entfernen von Abdeckmaßnahmen anderer Gewerke stellt keine Nebenleistung im Sinne der VOB (Teil B, DIN 1961, § 2 Ziffer 1) dar und wird zusätzlich berechnet. Bei Bauschlussreinigungen hat eine etwaig vereinbarte fünfjährige Gewährleistungsfrist nach VOB keine Geltung.

4. Hinweispflichten des Kunden: Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten auf etwaige Besonderheiten der zu reinigenden Flächen oder Gegenstände hinzuweisen (z. B. spezielle Flecken, Vorschäden, empfindliche Materialien, Herstellerangaben oder Pflegehinweise).

5. Arbeitssicherheit und Mängel: Entdeckt das Reinigungspersonal Mängel an Räumen oder Gerätschaften des Auftraggebers, werden diese unverzüglich gemeldet, um Unfälle (§ 618 BGB) zu vermeiden. Die Unfallverhütungsvorschriften sind strikt zu beachten. Erforderliche Einrichtungen für besondere Sicherheitsmaßnahmen sind vom Auftraggeber zu stellen. Die spezifische Unterweisung des Personals erfolgt durch einen Beauftragten des Auftraggebers.

6. Diskretion und Verhalten des Personals: Dem Personal des Auftragnehmers ist es untersagt, Einblick in Geschäftspapiere oder Akten des Auftraggebers zu nehmen oder soziale Einrichtungen sowie Telefone ohne Genehmigung zu nutzen. Zuwiderhandlungen führen auf Verlangen des Auftraggebers zur sofortigen Entfernung des betroffenen Personals.

7. Einsatz von Subunternehmern: Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm übertragenen Leistungen ganz oder teilweise an qualifizierte Subunternehmer zu übertragen.

8. Rücktrittsvorbehalt bei technischem Risiko: Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich nach fachlicher Prüfung (insbesondere bei Solarreinigung) herausstellt, dass der Auftrag aufgrund der Beschaffenheit oder des Zustands des Objekts nicht fachgerecht ausgeführt werden kann. Der Kunde wird unverzüglich informiert; das Reinigungsgut wird im Übergabezustand zurückgegeben.

9. Personelle Loyalität: Die Vertragsparteien verpflichten sich zur personellen Loyalität. Einzelheiten regelt die spezifische Klausel zum Abwerbeverbot (§ 10) dieser AGB.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Preise und Nebenkosten: Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise beinhalten grundsätzlich nicht die Gestellung von Hilfsmitteln wie Steigern, Gerüsten, Spezialmaschinen u. Ä., es sei denn, dies wurde individuell schriftlich vereinbart.

2. Lohn- und Preisgleitklausel: Die Nettopreise basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Lohntarifen. Treten nach Auftragserteilung tarifliche Lohnerhöhungen oder Änderungen der gesetzlichen sozialen Leistungen ein, so ändert sich der Preis im gleichen Verhältnis. Die Preisänderung tritt unmittelbar mit Inkrafttreten der neuen Tarifordnung in Kraft. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber hierüber schriftlich; einer vorherigen Ankündigungsfrist bedarf es nicht.

3. Fehlfahrten und Mehraufwand: Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fahr- und Arbeitszeiten für sogenannte Fehlfahrten (erfolglose Anfahrt aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat) in Rechnung zu stellen. Mehraufwendungen durch fehlende Vorbereitungen, erschwerte Zugänglichkeit, besondere Verschmutzungsgrade oder Behinderungen durch Drittgewerke werden zusätzlich nach Aufwand berechnet.

4. Zuschläge und Pauschalen: Zuschläge für Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeiten werden auf Basis des geltenden Tarifvertrages berechnet. Vereinbarte Monatspauschalpreise gelten unabhängig von gesetzlichen Feiertagen oder arbeitsfreien Tagen (z. B. Streiks, Betriebsferien des Auftraggebers) und führen nicht zu einer Reduzierung der Vergütung.

5. Nachberechnungen: Der Auftragnehmer behält sich vor, Leistungen nachzuberechnen, sofern die zugrunde liegenden Umstände bei Abgabe des Angebots nicht erkennbar oder aus sonstigen Gründen nicht vorhersehbar waren. Dies gilt insbesondere für Nachträge, Sonderwünsche sowie Nebenleistungen, die im Sinne der VOB als besondere Nebenleistungen einzustufen sind. Eine Nachberechnung, wahlweise nach Aufmaß oder tatsächlichem Zeitaufwand, kann zudem erfolgen bei erschwerter Bearbeitung durch schwer zugängliche Räumlichkeiten, Gebäudeteile oder Gegenstände, beim Einsatz besonderer Techniken aufgrund versteckter Mängel des Bauwerks sowie bei der Durchführung besonderer Schutzmaßnahmen. Ebenso werden Leistungen gesondert in Rechnung gestellt, die aufgrund von Versäumnissen anderer Gewerke als Behinderung auftreten oder zur ordnungsgemäßen Ausführung der eigenen Leistung zwingend notwendig sind. Besondere Schwierigkeiten, etwa im Zusammenhang mit künstlerischen Bauteilen oder Denkmalschutzauflagen, sowie Verzögerungen der Arbeiten über den vereinbarten Zeitraum hinaus, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, berechtigen ebenfalls zur zusätzlichen Vergütung.

6. Zahlungsziel und Fälligkeit: Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt ohne Abzug fällig. Abweichende Vereinbarungen im individuellen Angebot gehen dieser Regelung vor. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann.

7. Zahlungsverzug und Inkasso: Bei Überschreiten der Zahlungsfrist tritt Verzug ohne Mahnung ein (Zinssatz 9 %-Punkte über Basiszinssatz). Pro Mahnung werden 10,00 € berechnet. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht inkassoberechtigt. Zahlungen haben ausschließlich an die in der Rechnung ausgewiesene Bankverbindung (ausgenommen Barzahlungen gem. Punkt 7) zu erfolgen.

§  5 Stornierung und Terminverschiebung

1. Stornierungskosten: Bei Absage oder Verschiebung eines fest vereinbarten Auftrags durch den Kunden fallen folgende Pauschalen an:

Bis 31 Tage vor dem (Erst-)Termin: kostenfrei

31 bis 14 Tage vorher: 30 % des Gesamtpreises

14 bis 7 Tage vorher: 50 % des Gesamtpreises

Ab 7 Tage vorher: 75 % des Gesamtpreises

2. Ersttermin-Regelung: Maßgeblich für die Fristberechnung ist immer der ursprünglich vereinbarte Termin. Eine Verschiebung führt nicht zu einem Neubeginn der Stornierungsfristen.

3. Maximale Verschiebungen: Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Stornogebühr (basierend auf der Frist zum Ersttermin) zu berechnen, wenn der Kunde den Termin mehr als zweimal verschiebt.

4. Nachweis & Form: Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Stornierungen müssen in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen.

§ 6 Abnahme, Gewährleistung und Haftung

1. Abnahmeverpflichtung und Fiktion: Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers unmittelbar nach deren Beendigung zu prüfen und abzunehmen. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach oder erfolgt keine unverzügliche Rüge, gilt die Leistung als vertragsgerecht erfüllt und abgenommen. Mängelrügen haben stets schriftlich unter konkreter Benennung des Mangels zu erfolgen.

2. Nachbesserung und Kündigungsausschluss: Bei begründeten Mängelrügen ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet, wobei dies spätestens mit der nächsten regulären Reinigung erfolgen kann. Mängelrügen berechtigen nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist erst zulässig, wenn derselbe Mangel trotz schriftlicher Rüge mindestens dreimal in Folge schuldhaft nicht behoben wurde. Die Beweislast hierfür trägt der Auftraggeber. Mängelrügen entbinden zudem nicht von der vereinbarten Zahlungspflicht.

3. Haftungsausschluss bei Vorschäden und Informationen: Eine Haftung für Schäden, die auf Vorschäden, Materialermüdung, Umwelteinflüsse oder unsachgemäße Vorbehandlungen zurückzuführen sind, wird nicht übernommen, sofern diese vor Beginn der Arbeiten nicht erkennbar waren. Dies gilt insbesondere für Schäden, die erst während der Bearbeitung aufgrund dieser verborgenen Ursachen auftreten. Eine Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber seiner Informationspflicht über die spezifische Beschaffenheit der Reinigungsflächen oder relevante Herstellerhinweise nicht nachgekommen ist. Bereits vorhandene Schäden sind dem Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn schriftlich anzuzeigen; unterbleibt dies, entfällt jede Haftung des Auftragnehmers.

4. Umfang der Haftung: Der Auftragnehmer haftet für Personen- und Sachschäden, die schuldhaft durch ihn oder sein Personal bei der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben verursacht werden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung für indirekte Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer unterhält eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung; die Vorlage des Versicherungsscheins kann vom Auftraggeber verlangt werden. Reklamationen erlöschen sofort, wenn ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen an den beanstandeten Leistungen oder Gegenständen vorgenommen wurden.

§ 7 Liefer- und Bearbeitungstermine

1. Unverbindlichkeit von Terminen: Die vom Auftragnehmer genannten Liefer- und Bearbeitungstermine werden nach besten Kräften eingehalten. Sie gelten jedoch als annähernd und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein fester Liefertermin als Fixtermin vereinbart wurde.

2. Haftungsausschluss bei Verzögerungen: Für Verzögerungen, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen (z. B. höhere Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, unvorhersehbare technische Defekte oder Verzögerungen durch Drittgewerke), wird keine Haftung übernommen. Solche Verzögerungen sowie Lieferfristüberschreitungen aus sachlich gerechtfertigten Gründen berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

§ 8 Vertragsdauer und Kündigung

1. Vertragslaufzeit und Verlängerung: Verträge über periodisch zu erbringende Leistungen (z. B. Unterhaltsreinigung) werden, sofern nicht individuell anders vereinbart, für eine feste Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung im Einzelvertrag.

2. Form der Kündigung: Jede Kündigung hat schriftlich oder in Textform per Einschreiben zu erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim jeweiligen Vertragspartner.

3. Rücktrittsrecht des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers infrage stellen, oder wenn der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung in Verzug gerät.

4. Höhere Gewalt: Fälle höherer Gewalt (z. B. Brand, Sabotage, Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Betriebsstörungen), die es einer Vertragspartei unmöglich machen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, berechtigen die Gegenseite nicht zur fristlosen Kündigung des Vertrages. Die Leistungspflichten ruhen für die Dauer der Behinderung.

5. Kündigung aus wichtigem Grund: Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten erheblich verletzt oder mit mehr als zwei Monatsraten der Vergütung in Verzug ist.

§ 9 Widerrufsrecht bei Dienstleistungen bei Verbrauchern

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax,
E- Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsabschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

per Post an:
Veysel Batmaz, Am Markbach 17, 76547 Sinzheim

per Fax:
07221-3731118

per E-Mail an:
info@solarninjas.de

§ 10 Abwerbeverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer des Dienstleistungsvertrages sowie für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter des Auftragnehmers unmittelbar oder mittelbar abzuwerben oder ohne Zustimmung des Auftragnehmers zu beschäftigen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € pro abgeworbener Person.

§ 11 Verwendung von Bildmaterial und Referenznennung

1. Zustimmung: Der Auftraggeber erteilt mit der Auftragserteilung seine ausdrückliche Zustimmung, dass der Auftragnehmer Fotografien von den bearbeiteten Flächen und Objekten (z. B. Fassaden, Solarflächen) anfertigen und diese für eigene Werbezwecke (z. B. auf der Website, in sozialen Medien oder Broschüren) verwenden darf.

2. Privatkunden: Bei Privatpersonen erfolgt die Veröffentlichung ohne Nennung des Namens oder der genauen Anschrift, um die Privatsphäre zu schützen.

3. Gewerbekunden: Bei gewerblichen Auftraggebern ist der Auftragnehmer zusätzlich berechtigt, den Kunden als Referenz namentlich zu nennen und gegebenenfalls Firmenlogos oder markante Gebäudeansichten zu zeigen, sofern der Auftraggeber dem nicht bei Vertragsschluss ausdrücklich widerspricht.

4. Widerspruch: Der Auftraggeber kann der Verwendung von Bildmaterial jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen. Bereits gedruckte Werbemittel bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Datenschutz und Datenspeicherung

1. Verarbeitung: Der Auftragnehmer erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

2. Zweck: Die Datenerhebung erfolgt zum Zweck der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.

3. Einwilligung: Der Auftraggeber willigt ein, dass seine Daten zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, sofern dies zur Vertragserfüllung notwendig ist (z. B. an Versanddienstleister).

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort: Erfüllungsort für alle Leistungen des Auftragnehmers sowie für die Zahlungen des Auftraggebers ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

2. Gerichtsstand: Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Scheck- und Wechselklagen: Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch für Urkunds- sowie Scheck- und Wechselprozesse.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für eventuelle Regelungslücken.

Stand: 10.02.2026